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Benutzungs- und Gebührenordnung des Schulverbandes Glückstadt für die Offene Ganztagsschule

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 66) in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27) - in den jeweils gültigen Fassungen - wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 05.03.2008 und 25.05.2016 folgende Satzung erlassen:

I. Benutzung

§ 1 Allgemeines und Trägerschaft

(1) Die Offene Ganztagsschule ermöglicht ein differenziertes Bildungs- und Erziehungsangebot, das sich an den Möglichkeiten der Schule und am Bedarf der Schülerinnen und Schüler und der Eltern orientiert. Sie zeichnet sich sowohl durch schulische Veranstaltungen aus, die ergänzend zum planmäßigen Unterricht angeboten werden, als auch durch das Prinzip der freiwilligen Teilnahme. Der schulische Unterricht wird um unterschiedliche Angebote erweitert, die Schule öffnet sich für außerschulische Kooperationspartner und die örtliche Jugendhilfe.

(2) Der Schulverband Glückstadt ist Träger der Offenen Ganztagsschule an allen verbandsangehörigen Schulen. Die Offene Ganztagsschule wird durch den Schulverband Glückstadt im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten unterstützt.

(3) Die offene Ganztagsschule soll ergänzend zum planmäßigen Unterricht an mindestens drei Tagen in der Woche Angebote außerhalb der Unterrichtszeit anbieten. Insgesamt sind so mindestens sieben Zeitstunden abzudecken. Während schulfreier Zeiten findet kein Ganztagsbetrieb statt.

(4) Der Besuch der Offenen Ganztagsschule steht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der verbandsangehörigen Schulen offen.

§ 2 Ganztagsangebot, Durchführung

(1) Das Angebot an der Offenen Ganztagsschule soll in Kursen erfolgen. Das Kursangebot umfasst – je nach den Möglichkeiten der einzelnen Schulen – die Bereiche:

a) Kultur, Kunst, Musik und Gestaltung,

b) Sprachen,

c) Sport,

d) Lernförderung,

e) Informatik,

f) Hausaufgabenbetreuung,

g) Freizeitgestaltung,

h) Berufsvorbereitung.

Das Kursangebot kann jederzeit erweitert werden.

(2) Die Kurse werden durch mindestens eine Aufsichtsperson geleitet.

(3) Für die Durchführung der Offenen Ganztagsschule wird eine Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern angestrebt.

(4) Kann die Offene Ganztagsschule aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe nicht stattfinden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

(5) Die Offene Ganztagsschule beinhaltet eine Mittagsverpflegung, die gegen eine Kostenbeteiligung in Anspruch genommen werden kann.

(6) Die Koordination der Offenen Ganztagsschule erfolgt über eine Koordinatorin oder einen Koordinator beim Schulverband Glückstadt in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen und den Organisatorinnen und Organisatoren des Ganztagsangebotes der einzelnen Schulen.

§ 3 Kursleitung

(1) Aufsichtspersonen sind die Kursleiterinnen und Kursleiter.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Kursleiterinnen und Kursleiter Folge zu leisten.

(3) Der Schulverband Glückstadt schließt in der Regel mit den Kursleiterinnen und Kursleitern Honorarverträge ab. Sie sind keine Beschäftigten des Schulverbandes Glückstadt. Es handelt sich um ein selbstständiges Arbeitsverhältnis, das sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt. Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Einkommensteuer sind durch die Kursleiterin oder den Kursleiter eigenverantwortlich selbst zu entrichten.

(4) Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, in denen die Schülerin oder der Schüler für ein Kursangebot angemeldet wurde.

(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter stellen sicher, dass während des Betriebs der Offenen Ganztagsschule den Kursleitungen eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner der Schule zur Verfügung steht.

§ 4 An- und Abmeldung

(1) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler für das laufende Schulhalbjahr erfolgt schriftlich über die Organisatorin oder den Organisator des Ganztagsangebotes in der jeweiligen Schule und ist verbindlich.

(2) Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Schulhalbjahr im Sinne dieser Satzung ist die nach dem Schleswig- Holsteinischen Schulgesetz bestimmte Zeit.

(4) Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und die hierin festgelegten Entgelte an.

(5) Im laufenden Schulhalbjahr ist eine vorzeitige Abmeldung durch die Sorgeberechtigten mit einer Frist von 4 Wochen zum Ersten des Folgemonats möglich bei

a) Änderung der Personensorge für die Schülerin oder den Schüler,

b) Wechsel der Schule,

c) Wechsel des Wohnortes,

d) Längerfristiger Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus gesundheitlichen Gründen (mehr als 6 Wochen). Auf Verlangen ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(6) Die Kursleiterinnen und Kursleiter können eine Schülerin oder einen Schüler nach vorheriger Absprache mit den Schulleiterinnen und Schulleitern von der Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ausschließen, wenn sich die Schülerin oder der Schüler den Anordnungen der Kursleiterinnen und Kursleiter wiederholt widersetzt. Der Ausschluss kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.

§ 5 Versicherung

(1) Schülerinnen und Schüler, die an den Ganztagsangeboten teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung.

(2) Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Kursleiterinnen und Kursleiter, die mit dem Schulverband Glückstadt einen Honorarvertrag abgeschlossen haben, ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg. Die Unfallversicherungsbeiträge sind durch die Kursleiterin oder den Kursleiter eigenverantwortlich selbst zu entrichten.

(3) Sachdeckungsschutz (Beschädigung, Verlust) wird durch den Kommunalen Schadenausgleich gewährleistet.

II. Gebühren

§ 6 Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule können Benutzungsgebühren erhoben werden. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten.

§ 7 Höhe der Benutzungsgebühren

(1)  Für die Teilnahme an einem Kurs im Rahmen der Offenen Ganztagsschule kann eine Gebühr in Höhe von 15,00 € pro Stunde und Schulhalbjahr für jede Schülerin und jeden Schüler erhoben werden. In der Benutzungsgebühr sind die Kosten für das Mittagessen sowie etwaige Material- und Eintrittskosten nicht enthalten. Für die Teilnahme an im Programm besonders ausgewiesenen Kursen oder Projekten kann eine gesonderte Gebühr festgelegt werden.

(2) Wenn eine Benutzungsgebühr erhoben wird, kann diese in sozialen Härtefällen (Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Sozialgesetzbüchern II und XII) auf Antrag und nach Vorlage des entsprechenden Bescheides erlassen werden. Die Entscheidung hierüber treffen die Schulleiterinnen und Schulleiter.

(3) Die Benutzungsgebühr für das laufende Schulhalbjahr ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu entrichten.

(4) Kann ein Kurs aufgrund unvermeidbarer und zwingender Gründe nicht stattfinden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Benutzungsgebühr.

(5) Eine Erstattung der Benutzungsgebühren erfolgt nur aus den im § 4 Abs. 5 dieser Satzung genannten Gründen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler an weniger als der Hälfte der gemeldeten Kursstunden teilgenommen hat.

(6) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind die Sorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers verpflichtet; mehrere Unterhaltspflichtige sind Gesamtschuldner.

III. Abschlussvorschriften

§ 8 Bestimmungen des Schulgesetzes

Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 9 Datenverarbeitung

Der Schulverband Glückstadt ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der Offenen Ganztagsschule erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der Sorgeberechtigten gemäß den landes­daten­schutz­recht­lichen Bestimmungen zu erheben, zu speichern und weiterzubearbeiten.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2008 in Kraft.
Der 1. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.09.2015 in Kraft.

Glückstadt, den 25. Mai 2016
Die Verbandsvorsteherin
Manja Biel

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 01.06.2016.